Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit Genehmigung des Bundeskartellamtes gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeagenturen“ (AGBWA).

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittel für andere Unternehmer oder sonstige Auftraggeber durchführen.

  2. Präsentation

    Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelung, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.

    Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsmäßig voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über.

  3. Treubindung an den Auftraggeber

    Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

  4. Media-Aufträge

    Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Werbungtreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen.

  5. Konkurrenzausschluss

    Die Agentur verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen.

    Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

  6. Geheimhaltungspflicht

    Die Werbeagentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt.

    Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

  7. Urheber- und Nutzungsrechte

    Alle mit den gelieferten Arbeiten der Werbeagentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Werbeagentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.

    Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.

  8. Haftung

    Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.

  9. Gerichtsstand

    Der Gerichtsstand richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

  10. Anwendbares Recht

    Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

  11. Magazin Topgeschäfte

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Heinsberg, den 31.12.2012